Kündigungsfrist, wenn Sie die Kfz-Versicherung kündigen wollen

Hier können Sie schnell nachlesen, bis wann Sie Ihre Kfz-Versicherung kündigen müssen, um in der Kündigungsfrist zu liegen. Außerdem erfahren Sie das Kündigungsdatum, das Sie für Ihren Kündigungsbrief zur Kündigung Ihrer Kfz-Versicherung auswählen müssen.

Kündigung / Versichererwechsel zum 31.12. / 01.01.

Die ordentliche (gewöhnliche) Kündigung erfolgt zum Ende eines Versicherungsjahres. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, dann ist das Ende der Vertragslaufzeit der 31.12. und man kündigt zum 01.01. des Folgejahres.

  • Die Kündigungsfrist ist der 30.11. des laufenden Jahres
  • Das Kündigungsdatum ist der 01.01. des kommenden Jahres

Ob Sie zum 31.12. oder zum 01.01. des Folgejahres kündigen, bleibt sich eigentlich gleich. Der Versicherungsvertrag löst sich beim Übergang vom alten Jahr zum neuen Jahr auf, wenn Sie ordnungsgemäß gekündigt haben.

Kündigung / Versichererwechsel bei unterjährigen Verträgen

Ist die Vertragslaufzeit generell auf 12 Monate festgeschrieben (unabhängig vom Kalenderjahr), dann ist eine Kündigung zum 31.12. nicht möglich. Eine Kündigung der Kfz-Versicherung geht dann immer nur unter Hinzurechnung von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Trotzdem liegt auch hier die Kündigungsfrist bei einem Monat vor Vertragsjahresende. Zum Beispiel kann der Versicherungsbeginn der 14. Oktober 2012 gewesen sein. Als Kündigungsdatum wäre hierbei der 13. Oktober 2014 möglich. Die Kündigungsfrist liegt 4 Wochen vor dem 13. Oktober 2014, also der 13. September 2014.

Sonderkündigungsrecht (wegen Beitragserhöhung)

Das Kündigungsdatum beim Sonderkündigungsrecht ist der Tag, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Bei den meisten Verträgen ist das auch der 01.01. des folgenden Jahres.

Bei Verträgen mit einer unterjährigen Laufzeit geben Sie bitte das individuelle Datum des Vertragsjahresendes an. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung.

Kündigung bei Kfz-Verkauf

Wenn Sie Ihr Kfz verkaufen, dann wählen Sie den Tag des Verkaufs auch als Kündigungsdatum. Wir empfehlen bei Kfz-Verkäufen grundsätzlich die vorherige Außer-Betriebsetzung. Das heißt, das Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle das Auto amtlich abmelden.

Kündigung bei Außer-Betrieb-Setzen (ehemals Abmelden / Stilllegen)

Wenn Sie Ihr Kfz außer Betrieb setzen (früher nannte man es abmelden oder stilllegen), dann teilen Sie Ihrer Kfz-Versicherung diesen Termin mit. Ihr Versicherungsvertrag ruht ab diesem Datum (bzw. ab dem Folgetag) und kann jederzeit wieder aktiviert werden, wenn Sie das Fahrzeug wieder anmelden. Erwerben Sie ein anderes Fahrzeug, haben Sie zur Anmeldung wieder freie Versicherer-Wahl. Melden Sie das gleiche Auto wieder an, müssen Sie auf den alten Versicherer zurückgreifen.

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