Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in der Kfz-Versicherung

Die Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit ist eine tarifliche Kondition, die als Zusatzschutz bei Haftpflicht- sowie Kaskotarifen abgeschlossen werden kann. Durch einen etwas höheren Jahresbeitrag erhält der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine volle Kostenerstattung durch den Versicherer bei einem Schaden auch dann erwarten zu können, wenn der Schaden als Folge einer groben Fahrlässigkeit entstanden ist.

Wie wird aktuell grobe Fahrlässigkeit von den Versicherern gehandhabt?

Seit einigen Jahren gilt im deutschen Versicherungsrecht eine anteilige Erstattung der Schadenskosten durch den Versicherer, sofern eine Schadenssituation über eine grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Ein klassisches Beispiel ist das Überfahren einer roten Ampel, in dessen Folge ein Unfall geschieht. Der entstandene Schaden wird nicht mehr in vollem Umfang vom Kfz-Versicherer übernommen, sondern in seinen Gesamtkosten lediglich zu einem prozentualen Anteil. Die Prozentsätze sind einheitlich festgelegt und betragen z.B. im Fall der roten Ampel nur noch 50% des Gesamtschadens. Zahlreiche Versicherungsnehmer fürchten diese Regelung und wünschen sich weiterhin einen umfassenden Schutz ihres Kfz-Versicherers, selbst wenn ein Schaden fahrlässig herbeigeführt wurde. In diesem Fall lohnt sich der Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit als Tarifelement, der zu einem höheren Jahresbeitrag führt, jedoch den allumfassenden Versicherungsschutz zusichert.

Gibt es Ausnahmen von der Regelung?

Die tarifliche Regelung ist nicht als Freibrief für den Fahrzeughalter zu verstehen, sich fortan im Straßenverkehr so rücksichtslos wie möglich zu verhalten. Vielmehr prüft der Versicherer weiterhin einen Schadenshergang genau und besteht auch bei Abschluss dieses Zusatztarifes in einigen Fällen weiterhin auf der anteiligen Schadenserstattung. Im Kaskobereich gilt dies vor allem bei Diebstählen, zu welchen der Fahrzeughalter durch sein Verhalten einlud (angelehnte Autotüren etc.). Auch bei einem Schaden, der unter Alkoholeinfluss entstand, ist nicht mit einer umfassenden Kostenerstattung durch den Versicherer zu rechnen, auch hier findet die anteilige Kostenübernahme in jedem Fall ihre Anwendung.

Unterschiede zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherungen beachten

Da der Sinn einer Haftpflichtversicherung ist, einer anderen Unfallpartei die entstandenen Kosten eines Schadens in jedem Fall zu ersetzen, sollte dieser Schutz stets auch bei grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang gelten. Die entsprechende Option ist deshalb in nahezu allen Haftpflichtverträgen eingerechnet und wird nur dann explizit vom Versicherer herausgenommen, wenn der Versicherungsnehmer hierauf bestehen sollte. Bei einem Teil- oder Vollkaskoschutz verhält es sich andersherum, da hier der Versicherungsnehmer selbst der Begünstigte der Versicherungsleistungen ist. Hier sollte sich der einzelne Versicherungsnehmer darum bemühen, den Schutz explizit einzuschließen, um Schäden am eigenen Fahrzeug auch nach grober Fahrlässigkeit erstattet zu bekommen.

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