Schadenfreiheitsklasse übertragen
Prinzipiell ist es möglich, dass man eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse, Prozente) auf eine Person übertragen kann. Grundsätzlich ist die SF-Klasse nicht fahrzeug- sondern personengebunden, weshalb die Übertragung von Person A auf Person B möglich ist. Allerdings gibt es dabei auch eine ganze Reihe von Dingen zu beachten und auch nicht jede Versicherungsgesellschaft spielt mit. Folgende Aspekte sollten Sie berücksichtigen:
Prinzipiell muss die Person, die die Schadenfreiheitsklasse zu sich übertragen haben möchte, auch darlegen können, dass sie das Fahrzeug überwiegend bzw. regelmäßig genutzt hat. Hier spielt hinein, dass nur maximal die schadenfreie Zeit übertragen werden kann, die der „Empfänger“ hätte auch selbst erfahren können. Oftmals ist also eine 1:1 Rabattübertragung gar nicht möglich! Hat der „Überträger“ beispielsweise die SF-Klasse 15 (entspricht 15 unfallfrei gefahrenen Jahren) und der „Empfänger“ seit 7 Jahren den Führerschein, dann kann auch nur maximal die SF-Klasse 7 an ihn übertragen werden. Eine übermäßige Vorteilnahme für Führerscheinneulinge und Fahranfänger wird damit unterbunden. Alles andere wäre auch nicht Sinn der Sache.
Ebenso spannend ist die Frage, inwiefern es die Versicherungsgesellschaft zulässt, auf wen überhaupt die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann. Üblich ist es, dass nur bei Verwandten ersten Grades die Übertragung möglich ist (Eltern-Kinder), zwischen Ehegatten bzw. in einer Gemeinschaft lebende Lebenspartner, zwischen Geschwistern und Schwiegereltern. Auch ist es möglich, die SF-Klasse des Firmenwagens „mitzunehmen“. Dabei überträgt also eine juristische Person (die Firma bzw. der Arbeitgeber) die schadenfreien Jahre auf eine nichtjuristische Person. Möglich ist also auch die Übertragung bei Nicht-Verwandten.
Derjenige, der die schadenfreien Jahre überträgt, tritt mit der Übertragung seinen eigenen Anspruch auf die Schadenfreiheitsklasse ab. Sollte er danach wieder ein Fahrzeug versichern wollen, so erfolgt die Einstufung seines Vertrags so, als ob er noch nie ein Auto versichert hatte (also ohne Anerkennung einer Vorversicherungszeit). Aber: Hat derjenige zwei Autos – einen Erstwagen und einen Zweitwagen – versichert, so bleibt die Schadenfreiheitsklasse des jeweils anderen Fahrzeugs unberührt: Überträgt er also die Schadenfreiheitsklasse seines Zweitwagens auf eine andere Person, so bleibt der Versicherungsvertrag für seinen Erstwagen davon unberührt.
Ein Knackpunkt kann auch der Alleinfahrerrabatt sein, insbesondere wenn man innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft die SF-Klassen-Übertragung macht. Warum? Aufgrund des eingeengten Fahrerkreises hätte nie eine andere Person mit dem Auto fahren dürfen, was auch für den SF-Klassen-Empfänger gilt. Wenn er das Auto nie fahren durfte, wie soll er es dann regelmäßig genutzt haben?
Ist die Übertragung auch möglich, wenn zugleich die Versicherung „gewechselt“ wird?
Möglich ist, nicht nur versicherungsintern die SF-Klasse zu übertragen, sondern auch zeitgleich die Versicherung zu wechseln. Will also „Person A bei Versicherung A“ die SF-Klasse zu „Person B bei Versicherung B“ übertragen, dann ist das prinzipiell möglich.
Was übertragen wird: Schadenfreiheitsklasse, Schadenfreiheitsrabatt oder Prozente?
Generell wichtig ist dabei zu wissen, dass nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder die Prozente, sondern die Schadenfreiheitsklasse übertragen wird. Folglich kann auch ein Vorteil aus einer Sondereinstufung nicht übertragen werden. Das einheitliche System gilt nur für die SF-Klassen. Jede Versicherung kann einer bestimmten SF-Klasse verschiedene Prozente zugrunde legen und dadurch variiert auch der Schadenfreiheitsrabatt.
Welcher Kostenvorteil entsteht?
Damit Sie schon einmal kalkulieren können, um wieviel der Versicherungsbeitrag bei einer Schadenfreiheitsklassen-Übertragung günstiger wird, können Sie den Versicherungsvergleich auf unserer Webseite kostenlos nutzen. Natürlich sollten Sie sich auch mit der neuen Versicherung verständigen, inwiefern eine Rabattüberschreibung möglich ist.