Saisonkennzeichen

Jeder, der sein Fahrzeug nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr nutzen möchte, sollte über ein Saisonkennzeichen nachdenken – ob Cabriolet, Oldtimer, Motorrad oder Wohnmobil. Diese seit März 1997 bestehende Option ist nicht mit dem Kurzzeit-Kennzeichen zu verwechseln. Der Mindestanmelde- und versicherungszeitraum beträgt beim Saisonkennzeichen zwei Monate, maximal dürfen es 11 Monate sein. Beginn und Ende laufen immer auf den vollen Kalendermonat. Optisch sind die speziellen Kennzeichen daran zu erkennen, dass Anfang und Ende der „Saison“ als Monatszahl auf dem Kennzeichen aufgedruckt sind.

Der Nutzungszeitraum mit Beginn- und Endmonat erscheint als Prägung rechts neben dem Ziffernblock – und markiert jeweils komplette Kalendermonate. Nur für diesen Zeitraum bestehen Zulassung und Versicherungsschutz. Pro Fahrzeug ist nur ein Betriebszeitraum möglich und das Saisonkennzeichen unterliegt allen Vorschriften für Dauerkennzeichen. Entscheidender Vorteil: Nutzer von Saisonkennzeichen sparen sich nicht nur das turnusmäßige An- und Abmelden für die entsprechende Nutzungsdauer, sondern auch die Kfz-Versicherung.

Saisonkennzeichen beantragen

Rechtliche Grundlage bilden StVZO (Straßenverkehr-Zulassungsordnung) und FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Wer auf Saisonkennzeichen ummeldet, kann die alte Kennzeichenkombination übernehmen, sofern diese nicht aus zwei Buchstaben und vier Ziffern besteht, und sich verbindlich auf einen Wunschzeitraum festlegen. Später kann der Zulassungszeitraum nur über eine förmliche Änderung erweitert werden. Das Saisonkennzeichen ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Zulassungsstelle zu beantragen – oft stehen Antragsformulare zum Online-Ausfüllen sowie Möglichkeiten zur Online-Reservierung des Wunschkennzeichens bereit.

Welche Unterlagen werden bei der Kfz-Zulassung benötigt?

Fahrzeughalter oder Bevollmächtigter weisen sich aus und legen die aktuelle Meldebestätigung vor, Minderjährige die schriftliche Vollmacht beider Erziehungsberechtigten. Bei als natürliche Personen agierenden Unternehmen wird die Gewerbeanmeldung, bei juristischen zusätzlich der Handelsregisterauszug sowie bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) der Gesellschaftervertrag und die schriftliche Vollmacht der Zeichnungsberechtigten verlangt.

Eine elektronische Versicherungsbestätigung inklusive Angabe des Saisonzeitraums ist ebenso mitzubringen wie der Fahrzeugbrief bei Halterwechsel oder Umkennzeichnung. Bei Änderungen des Saisonzeitraums werden neue Versicherungsbestätigungen und Kennzeichen erforderlich. Bei Kfz-Verkauf wird eine Veräußerungsanzeige benötigt (gilt auch außerhalb des Betriebszeitraums).

Keinesfalls fehlen dürfen Belege von Abgasuntersuchung (AU) und letzter Hauptuntersuchung (HU): HUs, die für den Ruhezeitraum angedacht waren, sind im ersten Monat des Betriebszeitraums nachzuholen.

Kfz Versicherung für das Saisonkennzeichen

Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem Zulassungstag und endet mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. Bei Versicherungswechsel ist der alte Vertrag fristgerecht zum 31. 12. zu kündigen und der neue zum 1.1. abzuschließen. Ansonsten behandeln Versicherungen Saisonkennzeichen gesondert: Die kürzere Zulassungsdauer ermöglicht günstigere Sonderkonditionen, auch die bekannten Rabattoptionen wie Garagenstellplatz, alleinige Nutzung oder das Fahren weniger Kilometer finden bei der Berechnung der Prämienhöhe Berücksichtigung. Ebenso wie die Kfz-Steuer wird auch der Versicherungsbeitrag taggenau berechnet – meist günstiger als ein Kurztarif. Der Beitrag berechnet sich anteilig nach Saisondauer aus dem Jahresbeitrag. Schadenfrei gefahren? Auch für Saisonfahrzeuge sind in Haftpflicht und Vollkasko Schadenfreiheitsrabatte durch unfallfreies Fahren möglich, doch Achtung: Nur bei einer Saisondauer von mindestens 6 Monaten führt ein schadenfreier Verlauf im folgenden Jahr zur Einstufung in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse.

Schadenfall außerhalb der Saison?

Wer mit abgelaufenem Kennzeichen unterwegs ist, riskiert Bußgelder, Punkte in Flensburg oder kostenpflichtiges Abschleppen seines Fahrzeugs. Und er verstößt gegen das Pflichtversicherungsgesetz – auch im Rahmen von Probe- und Überführungsfahrten. Ist das Kennzeichen abgelaufen, ist keine Versicherung im Schadenfall zur Haftung verpflichtet. Entsprechend kommt die Versicherung in der Ruhezeit nur für Schäden wie Diebstahl des (korrekt!) abgestellten Fahrzeuges oder Beschädigungen durch Witterungseinflüsse wie Sturm oder Hagelschlag auf. Korrekt parken bedeutet, auf privatem Eigentum stehen: Der gemeinschaftlich genutzte Parkplatz eines Mehrfamilienhauses zählt nicht als privater Abstellplatz. Insofern lohnt sich ein Saisonkennzeichen meist nur bei bereits vorhandener, privater Abstellmöglichkeit.

Wenn das Kfz ruht

Ein ruhendes Kfz darf weder im Verkehr bewegt noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Es muss in einer Privatgarage oder auf einem umfriedeten Stellplatz geparkt werden. Dennoch gilt es als zugelassen und ist durchgehend zu versichern: Für den Fall, dass der Versicherer die Zulassungsbehörde vom Wegfall des Versicherungsschutzes unterrichtet, ordnet diese auch außerhalb des Betriebszeitraums die Außerbetriebsetzung an – und stellt die Kosten dem Fahrzeughalter in Rechnung.

Außerhalb der Saison gilt der Ruheversicherungsschutz. Je nach Versicherer kann für diesen Zeitraum die Selbstbeteiligung der Teilkasko entfallen. Einige Versicherungen gewähren auch für Fahrten außerhalb der Saison Versicherungsschutz in Zusammenhang mit Zulassung, Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Generell besteht beim Unterbrechen des Versicherungsvertrags wegen vorübergehender Stilllegung Versicherungsschutz im Rahmen der bisherigen Haftpflichtversicherung, sofern das Fahrzeug in der Garage oder auf dem Abstellplatz verbleibt. Bestand vor Unterbrechung eine Kasko, besteht entsprechend Kaskoschutz. Geht die Unterbrechung über ein Jahr hinaus, endet der Vertrag im Anschluss ohne explizite Kündigung.

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