Was passiert mit der Kfz Versicherung bei einem Kfz-Verkauf
Hier erläutern wir Ihnen wichtige Dinge im Hinblick auf die Kfz-Versicherung, wenn Sie Ihr Auto als Gebrauchtwagen privat verkaufen möchten.
Versicherungsvertrag geht auf den Käufer über
Grundsätzlich gehen bei einem Verkauf des Autos die Rechte und Pflichten vom Verkäufer (bisheriger Eigentümer) auf den Käufer über. Das bedeutet auch, dass der Käufer in den Versicherungsvertrag einsteigt und den Vertrag erst einmal so übernimmt wie er ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar um den Versicherungsschutz zu kümmern. Entweder schließt dazu der Käufer mit dem bisherigen Versicherer einen neuen Vertrag ab oder er wählt selbst einen neuen Kfz-Versicherer, z.B. über unseren Kfz-Versicherungsvergleich.
Versicherungsvertrag kann nicht vom Verkäufer gekündigt werden
Der Verkäufer kann die Kfz-Versicherung beim Kfz-Verkauf nicht wirksam kündigen, da der Versicherer die Kündigung nur akzeptieren muss, wenn der neue Eigentümer eine Versicherung nachweist, also einen neuen Versicherungsvertrag bei einer Kfz-Versicherungsgesellschaft seiner Wahl abschließt. Der Vertrag bleibt also so lange bestehen, bis der neue Halter das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle mit einer eVB-Nummer seines gewählten Versicherers anmeldet. Erst dann beginnt der neue Versicherungsvertrag.
Zudem ist der Verkäufer dazu gehalten, seinem eigenen Versicherer und der zuständigen Zulassungsstelle den Fahrzeugverkauf unmittelbar anzuzeigen! Bei einem Verkauf des Kfz kann man die Kfz-Versicherung nicht kündigen.
Das Problem beim Übergang der Kfz-Versicherung auf den Käufer
Übernimmt der Käufer das Fahrzeug und verursacht damit einen Schaden, dann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des bestehenden Vertrages für die Deckung haften. Problematisch für den Verkäufer ist demzufolge, dass der neue Eigentümer zwar in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags eintritt, der Versicherer jedoch noch gar keinen Versicherungsvertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen hat. Die Folge: Der Versicherer könnte im Schadensfall die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse auf den Verkäufer abwälzen. Zudem zahlt man noch den Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer so lange weiter, bis der neue Halter das Fahrzeug umgemeldet hat. Wer also in gutem Glauben sein Auto verkauft, dem kann die Sache auf die Füße fallen. Auch nicht uninteressant ist der Fakt, dass der Versicherer dem neuen Eigentümer innerhalb eines Monats ab Kaufdatum den Vertrag kündigen kann.
Probleme vermeiden: Kaufvertrag und Veräußerungsanzeige
Ganz wichtig ist, dass Käufer und Verkäufer einen schriftlichen Kaufvertrag fixieren. Dazu brauchen Sie keinen neuen Kaufvertrag selbst zu schreiben, es gibt ausreichend Vordrucke von Versicherern, Automobilclubs oder auch Kfz-Verkaufsbörsen im Internet. Auf jeden Fall muss im Kaufvertrag das genaue Datum und die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe stehen. Oft findet sich in den vorgedruckten Kaufverträgen ein Passus, der den Käufer zur sofortigen Kfz-Ummeldung verpflichtet. Hier sollte der Käufer selbst Einsicht zeigen und innerhalb von 3 Werktagen die Zulassung auf den neuen Halter bewerkstelligen.
Den Kaufvertrag erstellt man in zweifacher Ausfertigung. Sowohl Verkäufer und Käufer unterschreiben beide Ausfertigungen, so dass schlussendlich beide Parteien ein Original in der Hand halten.
Parallel zum Kaufvertrag füllt man noch eine Veräußerungsanzeige aus. Genau wie den Kaufvertrag gibt es diese auch als Download auf Webseiten. In der Veräußerungsanzeige bestätigt einerseits der Verkäufer den Verkauf des Autos – und andererseits der Käufer den Kauf. Diese Veräußerungsanzeige schickt dann der Verkäufer an seine Kfz-Zulassungsstelle und informiert sie damit über den Verkauf des Kfz. Lässt der neue Eigentümer viel Zeit für die Ummeldung verstreichen, kann die Zulassungsstelle ihn anschreiben und zur Kfz-Ummeldung auffordern.
Wer sein Auto privat verkauft, sollte dies seiner Versicherung und der Zulassungsstelle melden. An den Versicherer schickt man eine Kopie des Kaufvertrags und der Veräußerungsanzeige. An die Zulassungsstelle wird nur die Veräußerungsanzeige geschickt.
Zusammengefasst für Privat-Verkäufer eines Autos
- Kaufvertrag in zweifacher Ausfertigung, den Käufer und Verkäufer unterschreiben.
- Personalausweis des Käufers zeigen lassen und diese Daten in den Kaufvertrag übernehmen.
- Veräußerungsanzeige ausfüllen und unterschreiben. Diese im Anschluss an die Zulassungsstelle schicken.
- Kopie des Kaufvertrags und der Veräußerungsanzeige an die Kfz-Versicherung schicken.
Am besten das Kfz vor der Übergabe außer Betrieb setzen
Wir empfehlen generell bei einem Privatverkauf, das Kfz zuvor außer Betrieb zu setzen. Früher nannte man das Kfz-Abmeldung oder Stilllegung. Der Käufer kann dann das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen fahren oder das Auto gleich auf seinen Namen zulassen. Das Außer-Betrieb-Setzen eines Fahrzeugs ist bundesweit in allen Zulassungsstellen möglich und kostet nur eine geringe Gebühr. Dafür schafft diese Option Sicherheit für den Verkäufer, da das Fahrzeug nach der Abmeldung mit den ungestempelten Kennzeichenschildern nur noch bis 24 Uhr für die Rückfahrt im eigenen und angrenzenden Zulassungsbezirk (laut Kennzeichen) gefahren werden darf. Zum Abmelden werden die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung I + II) und die Kennzeichenschilder benötigt.
Denkbar ist ebenso, den Verkauf bzw. die Übergabe des Kfz zu den Öffnungszeiten der Zulassungsstelle im Bereich des neuen Eigentümers zu machen. Dort kann a) das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden und b) der neue Eigentümer kann das Fahrzeug sofort zulassen und fahren.
Der neue Kfz-Halter (meist identisch mit dem Käufer) benötigt zum Anmelden des Kfz die bereits genannten Fahrzeugpapiere, seinen Personalausweis / Reisepass, Bescheinigung über bestandene HU und AU (wenn das Auto älter als 3 Jahre ist), die alten Kennzeichen (falls das Fahrzeug noch nicht abgemeldet wurde) sowie die Versicherungsbestätigung mittels einer eVB-Nummer.
Häufige Fragen zum Privatverkauf von Autos
Wird die Kfz-versicherung bei Verkauf automatisch gekündigt?
Bei einem Privatverkauf erfolgt keine automatische Kündigung. Der bisherige Eigentümer/Halter des Kfz kann auch nicht unmittelbar seiner Kfz-Versicherung kündigen, da der Vertrag auf den neuen Eigentümer übergeht. Sie fragen sich, warum das so ist? Für Kfz im Straßenverkehr besteht Versicherungspflicht im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Durch Vertragsübergang auf den Käufer sichert man den lückenlosen Haftpflichtschutz.
Seitens der Versicherungsgesellschaft sieht es jedoch anders aus: Diese kann mit Frist von einem Monat, gerechnet ab Kaufdatum, dem neuen Eigentümer kündigen.
Was man als Verkäufer tun kann: Der Verkäufer kann das Kfz vor dem Verkauf bei der Zulassungsstelle abmelden (außer Betrieb setzen). Ab 24 Uhr am Tag der Abmeldung erlischt zwar noch nicht der Vertrag, sondern wandelt sich automatisch in eine Ruheversicherung um. Ab 24h darf das Kfz dann auch nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt oder abgestellt werden. Der Käufer (neuer Halter) des Kfz kann das Fahrzeug jedoch unmittelbar auf seinen Namen anmelden und damit den Versicherungsschutz aktivieren.