Schadenfreiheitsklasse übernehmen

Bei der Kfz-Versicherung gibt es sowohl in der Haftpflichtversicherung als auch in der Vollkaskoversicherung ein Bonus-System. Wer für die Versicherung keine Kosten erzeugt, der wird mit Schadenfreiheitsrabatten belohnt. Heißt nichts anders: Derjenige wird in eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) eingestuft. Der Fahranfänger, der noch nicht nachweisen konnte, dass er in der Lage ist, ohne selbstverschuldete Unfälle zu fahren, wird vorsorglich erst einmal in die SF-Klasse 0 eingestuft. Er bezahlt dann 240% des Grundtarifs. Wenn sich ein Fahrer im Laufe der Jahre einen hohen Rabatt durch unfallfreies Fahren „erfahren“ hat, er also eine hohe SF-Klasse erreicht hat, dann kann er unter Umständen diese Klasse auf eine andere Person übertragen lassen. Das bedeutet, dass jemand anderes von den Vergünstigungen profitieren kann.

So wird die SF-Klasse übernommen

Eine SF-Klasse ist immer an Personen und nicht an Fahrzeuge gebunden, wohingegen der Versicherungsvertrag in Deutschland an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden ist. Generell gilt, dass nicht der Rabatt, sondern die SF-Klasse übernommen werden kann. Das liegt daran, dass es mehrere SF-Klassen mit demselben Rabatt gibt. 50% Rabatt gibt es nach sieben oder acht ununterbrochen schadenfreien Kalenderjahren, dementsprechend SF 07 und SF 08 mit denselben Rabatten, für 30% gibt es sogar sieben Klassen von SF 22 bis SF 28.

Um einen Handel mit Schadenfreiheitsklassen zu unterbinden, wurden Grundvoraussetzungen geschaffen, unter denen die Übernahme einer Schadenfreiheitsklasse von einer anderen Person möglich ist. Da der Versicherungsvertrag an ein Fahrzeug gebunden ist, muss der Übernehmende nachweisen, dieses Fahrzeug auch tatsächlich die entsprechende Zeit gefahren zu haben. Nur die nachgewiesene Zeit kann Grundlage für die Übertragung einer SF-Klasse sein. Gleiches gilt für die Dauer des Führerscheinbesitzes. Eine SF-Klasse 20 kann also von einem jungen Menschen, der vielleicht erst seit drei Jahren den Führerschein hat, bestenfalls als SF 03 übernommen werden. Es gehen also 17 Klassen verloren.

Definierter Personenkreis

Der Personenkreis, der den Schadenfreiheitsrabatt übernehmen kann, wird von den Versicherungen festgelegt. Am einfachsten ist es bei Verwandten ersten Grades oder Menschen, die in einer festen Partnerschaft im gleichen Haushalt leben. Möglich ist auch eine Übernahme bei Verwandten zweiten Grades, also von Großeltern auf deren Enkelkinder. Wenn unter Partnern eine Übergabe der SF-Klasse durchgeführt wird, gilt eine „häusliche Gemeinschaft“ im Allgemeinen als Grundvoraussetzung.

Die Rabattübernahme von einer juristischen Person (Firma) ist dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Firmenfahrzeug überwiegend von dem Übernehmer gefahren wurde.

Natürlich muss der Übergebende der Übergabe zustimmen, im Todesfall reicht meist die Vorlage der Sterbeurkunde. Oft ist eine Übernahme innerhalb eines Jahres nach dem Tod noch möglich.

Problemfall Alleinfahrerrabatt

Beinhaltet der Versicherungsvertrag des „Gebers“ einen Alleinfahrerrabatt, dann ist eine Übergabe der SF-Klasse eigentlich gar nicht möglich. Ein Nachweis, dass ein Anderer als der ursprünglich eingetragene Fahrer das Fahrzeug gefahren hat, erübrigt sich aufgrund der Bestimmungen des Alleinfahrerrabatts. In diesem Fall empfiehlt es sich, mit der Rabattübernahme auch die Kfz-Versicherung zu wechseln und nicht bei der gleichen Versicherungsgesellschaft die Übernahme durchzuführen.

Gleichzeitiger Versicherungswechsel möglich

Grundsätzlich besteht kein Zwang, dass der „SF-Klassen-Übernehmer“ auch bei der gleichen Versicherung sein Auto versichert bei der auch der „SF-Klassen-Geber“ versichert ist. Man hat mit der Neuversicherung eines Autos (Gebraucht- oder Neuwagen) generell freie Versicherungswahl.

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