Schadenfreiheitsklasse: Einstufung des Zweitwagens
Mit der geltenden Zweitwagenregelung ist es möglich, bei der Anmeldung eines weiteren Wagens bzw. Zweitwagens eine günstigere Einstufung zu erreichen. Die Einstufung eines Zweitwagens erfolgt für gewöhnlich in die Schadenfreiheitsklasse ½, das entspricht einem Schadenfreiheitsrabatt von 100 bis 140 Prozent in der Kfz-Haftpflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstwagen auch wiederum mindestens in der Schadenfreiheitsklasse ½ eingestuft ist. Ist der Erstwagen schlechter eingestuft, dann ist keine bessere Zweitwageneinstufung möglich.
Kinder nutzen oft Zweitwagenregelung über die Eltern
Die bessere Einstufung des Zweitwagens wird häufig genutzt, wenn die volljährigen Kinder ihren Führerschein erwerben. Grund: Fahranfänger müssen oft utopische Preise bezahlen, wenn sie selbst ein Auto versichern. Die Einstufung in die SF-Klasse ½ ist jedoch doppelt und dreifach günstiger als die SF-Klasse 0. Dazu wird das Kfz des Kindes als Zweitwagen auf die Mutter oder den Vater zugelassen und versichert. Durch die Zweitwagenregelung kann dieser zweite PKW in der Schadenfreiheitsklasse ½ versichert werden, was deutlich günstiger ist.
Freie Wahl der Versicherungsgesellschaft für den Zweitwagen
Um einen Zweitwagentarif abschließen zu können, forderten früher viele Versicherer, dass auch der Erstwagen bei der gleichen Assekuranz versichert sein musste. Dies ist aber nicht mehr der Fall. Die meisten Unternehmen ermöglichen die Zweitwagenversicherung auch dann, wenn der Vertrag für den Erstwagen bei der Konkurrenz abgeschlossen wurde.
Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens nutzen
Alternativ zur genannten Zweitwagenregelung bieten einige Versicherungen auch die Möglichkeit, den Zweitwagen in die gleiche Schadenfreiheitsklasse einzustufen wie den Erstwagen. Somit wäre es möglich, die bereits vorhandene Schadenfreiheitsklasse auch für den Zweitwagen zu nutzen. Hieran sind allerdings Voraussetzungen geknüpft. So muss der Fahrer des Zweitwagens beispielsweise mindestens 24 oder 25 Jahre alt sein und in den vorangegangenen zwölf Monaten darf kein Unfall passiert sein. Letztlich werden diese günstigen Zweitwagentarife, bei denen die SF-Klasse des Erstwagens in Anspruch genommen werden kann, oft nur bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Ehen ermöglicht. Die Versicherung des Autos eines 18jährigen Fahranfängers ist schon allein aufgrund des Mindestalters nicht möglich.